§ 49 Verschollenheit
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
- LG Hamburg, 23.03.2023 – 620 KLs 2/22
- FG Hamburg, 19.12.2018 – 4 K 140/15
- VG Aachen, 29.08.2014 – 7 K 365/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.