§ 49 Verschollenheit
Stand: 13.04.2025
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 49 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Hamburg, 23.03.2023 – 620 KLs 2/22
- FG Hamburg, 19.12.2018 – 4 K 140/15
- VG Aachen, 29.08.2014 – 7 K 365/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.