Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 49 Verschollenheit

Stand: 13.04.2025

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Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.

§ 48 § 50